Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Komunumo besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.
2. Ziel und Zweck
Der Verein Komunumo bezweckt die Förderung, Entwicklung, Erhaltung und Verbreitung der freien und föderierten Event-Plattform "Komunumo" (nachfolgend Software Komunumo) als gemeinwohlorientierte Alternative zu kommerziellen Veranstaltungsplattformen.
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Er setzt sich dafür ein, dass die Organisation von Veranstaltungen offen, frei zugänglich, datenschutzfreundlich und unabhängig von kommerziellen Interessen möglich ist. Die Software Komunumo wird der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Ein zentrales Anliegen des Vereins ist die Förderung digitaler Souveränität durch den Einsatz freier Software, offener Standards und föderierter Systeme, welche Selbstbestimmung über digitale Werkzeuge, Daten und Infrastrukturen ermöglichen.
Die Software Komunumo wird als Open-Source-Software unter der GNU Affero General Public License (AGPL) entwickelt und verbreitet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Software sowie alle Weiterentwicklungen dauerhaft frei verfügbar bleiben und der Allgemeinheit zugutekommen.
Zur Erreichung seines Zwecks unterstützt der Verein die Weiterentwicklung der Software Komunumo sowie die dafür notwendige Infrastruktur und fördert den Wissensaustausch und die Bildung im Bereich freier und föderierter digitaler Systeme, unter anderem durch Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen kommerziellen Zweck.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Fördermitglieder
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Ihnen wird das nicht exklusive Recht eingeräumt, das Attribut "Fördermitglied" zu Werbezwecken einzusetzen.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
9. Kommunikation
Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt postalisch und/oder elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet sowohl eine Post-Adresse wie auch eine E-Mail-Adresse, welche der Verein wahlweise zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann.
10. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage nach dem Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 10% der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des/der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlussrekurse
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Vorsitzenden selber. Über die Grösse des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronisch) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und insbesondere eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Januar 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.